Verkehrsordnungswidrigkeiten

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi) ist ein Spezialfall der Ordnungswidrigkeit (OWi).

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi) ist ein Spezialfall der Ordnungswidrigkeit (OWi). Es handelt sich um einen Verkehrsverstoß, der im Unterschied zu einer Verkehrsstraftat nur mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird. Diese Abgrenzung von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat gibt es für die Bundesrepublik Deutschland übrigens seit 1969.

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift aus dem Straßenverkehrsgesetz zuwiderhandelt.

Zu den zugehörigen Verstößen zählen Geschwindigkeitsüberschreitung, Missachtung der Vorfahrt oder Falschparken, aber auch Vergehen gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Fahrerlaubnisverordnung.

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Zuständigkeit und Verfahren


Die Polizei ist in Deutschland befugt, die Verfahren als Ermittlungsbehörde zu verfolgen und als Bußgeldbehörde zu ahnden oder einzustellen. Auch die die Kommunen können sowohl Parkverstöße als auch Verstöße im fließenden Verkehr, insbesondere Geschwindigkeitsverstöße, ahnden. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden (mündlich oder mit Verwarnungsangebot). Bei höheren Bußgeldern oder wenn der Betroffene das Verwarnungsangebot ablehnt, wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet oder das Verfahren eingestellt. Ersteres führt zum Erlass eines Bußgeldbescheides ohne weitere Anhörung.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruchs eingelegt werden. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht kann das Verfahren ohne einen Verhandlungstermin durch Beschluss einstellen, den Einspruch verwerfen oder die Rechtsfolge des Bußgeldbescheids mildern. Findet eine Hauptverhandlung statt, entscheidet das Amtsgericht durch Urteil.

Anders als im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht vertreten. Der Betroffene muss an der Hauptverhandlung grundsätzlich teilnehmen, sofern er nicht ausnahmsweise auf seinen Antrag hin vom Erscheinen entbunden ist. Für den Fall der Entbindung muss er sich von einem schriftlich bevollmächtigten Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten lassen. Wird die Täterschaft des Betroffenen bestritten, wird der Betroffene grundsätzlich nicht vom persönlichen Erscheinen entbunden.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann innerhalb einer Woche mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich muss gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 250 Euro festgesetzt worden oder ein Fahrverbot verhängt worden sein.

  Zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten gehören:

• Parkverstöße, die im Regelfall aber nicht zu einem Eintrag im Fahreignungsregister führen und deshalb selten gerichtlich überprüft werden
• Geschwindigkeitsverstöße, die erst ab einer bestimmten Höhe, die auch davon abhängt, ob der Verstoß innerorts oder außerorts begangen worden sein soll, zu einem Eintrag im Fahreignungsregister und bei noch schwereren Verstößen auch zu einem Fahrverbot führen sollen
• Rotlichtverstöße (einfacher Rotlichtverstoß unterhalb einer Sekunde)
• Rotlichtverstöße (oberhalb einer Sekunde)
• Handyverstöße
• Vorfahrtsverstöße
• Überschreitungen der Termine für die nächste Hauptuntersuchung („TÜV“)
• Zweckentfremdung von Garagen, so dass darin kein Platz mehr für das Auto vorhanden ist

Lohnt sich ein Einspruch gegen Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot?


Häufig kann es sich lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, denn viele Bescheide sind fehlerhaft! Wir beraten Sie jetzt kostenlos zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.
Ein Einspruch kann auch Sinn machen, wenn es darum geht, ein Fahrverbot abzuwenden, weil man beruflich vielleicht auf seinen Führerschein angewiesen ist. 

Was mache ich, wenn ich einen Anhörungsbogen bekommen habe?

Wenn Sie nach einer Ordnungswidrigkeit einen Anhörungsbogen erhalten haben, ist es wichtig zu wissen, dass dieser noch keinen Bußgeldbescheid darstellt! In Deutschland gilt die Fahrerhaftung mit wenigen Ausnahmen. Das bedeutet: Wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, muss die Polizei den tatsächlichen Fahrer ausfindig machen und darf nicht einfach nur den Kfz-Halter dafür belangen. Als Hilfsmittel dafür wird häufig ein Anhörungsbogen versendet, bei dem bereits der Tatvorwurf und Details dazu aufgeführt werden, mitsamt der Forderung, sich dazu zu äußern. Tatsächlich müssen Sie aber diese Anhörung nach einer Ordnungswidrigkeit nicht ausfüllen und zurückschicken. Die Angaben sind freiwillig. Allerdings dürfen Sie keine unwahren Aussagen machen. Was heißt das?

• Wenn im Anhörungsbogen unrichtige Angaben zu Ihrer Person (z.B. ein falsches Kennzeichen) stehen, müssen Sie diese korrigieren. Sind alle Angaben korrekt, müssen Sie nicht unbedingt reagieren.
• Sie dürfen die Polizei mittels des Anhörungsbogens nicht in die Irre führen. Sie machen sich nämlich strafbar, wenn Sie einen falschen Fahrer angeben, obwohl tatsächlich Sie selber gefahren sind.
• Zu beachten ist auch, dass Ihnen ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn sie sich nicht äussern oder angeben, sich nicht erinnern zu können, wer den Wagen zum fraglichen Zeitpunkt gefahren hat.

Wird Ihnen ein Verstoß vorgeworfen, können Sie als Zeuge befragt werden. Wenn die Behörden den Täter nicht ermitteln können oder ist der Halter des Fahrzeuges beispielsweise eine Firma und als Fahrer kommen mehrere Mitarbeiter in Frage, dann kann es auch sein, dass ein Beamter mit dem Foto am Arbeitsplatz erscheint, um den Täter ausfindig zu machen.

Haben Sie eine Vorladung von der Polizei im Zusammenhang mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten? Sie müssen dieser Vorladung nicht nachkommen. Erst, wenn diese Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht kommt, sind Sie sowohl als Beschuldigter wie auch als Zeuge verpflichtet, dieser Folge zu leisten.

Wenn es sich bei einer Vorladung als Zeuge bei dem Beschuldigten um einen nahen Verwandten handelt, können Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld folgen, wie bei anderen Ordnungswidrigkeiten auch. Bis einschliesslich 55 Euro wird diese Summe als Verwarnend bezeichnet, bei Beträgen oberhalb von 60 Euro ist offiziell von einer Geldbuße die Rede.

Darüber hinaus kann eine Verkehrsordnungswidrigkeit aber zusätzlich ein Fahrverbot, Punkte im Verkehrsregister in Flensburg oder sogar eine medizinisch-psychologische Untersuchung, auch bekannt als MPU, nach sich ziehen. Die Strafen hängen natürlich mit der Schwere des Verstoßes zusammen - ein Parken im einfachen Parkverbot zieht ein geringeres Verwarngeld nach sich als Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit oder ein Rotlichtverstoß.

Alkohol am Steuer kann schon ab 0,3 Promille eine Straftat darstellen, wenn nämlich die Polizei Ihnen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler unterstellt. Und spätestens bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird eine absolute Fahruntüchtigkeit vermutet und wird damit von einer bloßen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Straftat.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und an seiner Rechtmäßigkeit zweifeln, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Dazu müssen Sie jedoch folgende Dinge beachten:

• Der Einspruch muss bei der Verwaltungsbehörde eingehen, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat.
• Der Einspruch muss formgerecht, also schriftlich bei der entsprechenden Behörde eingehen.
• Die Frist muss gewahrt werden - innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Bescheides muss der Einspruch der zuständigen Behörde schriftlich vorliegen.

Für den Einspruch ist es nicht nötig, ihn zu begründen. Wollen Sie aber erreichen, dass Ihrem Einspruch stattgegeben wird, müssen Sie natürlich eine Begründung liefern und für Ihre Behauptungen auch Beweise liefern. Diese Begründungen können sich beziehen auf den Bußgeldbescheid als solches und z.B. Vollständigkeit und Korrektheit anzweifeln. Fehler im Messverfahren können ebenfalls ein Grund sein, um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Hier kann ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht Ihnen eine erfolgversprechende Strategie empfehlen.

Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeitsverstoß Bußgeld/Verwarngeld
bis 10 km/h 15 Euro
…außerorts 10 Euro
11 – 30 km/h 25 bis 100 Euro
…außerorts 120 bis 160 Euro, Fahrverbot nur bei Überschreitung von 41 km/h
31 – 50 km/h 160 bis 200 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
51 – 60 km/h 280 Euro sowie zwei Monate Fahrverbot
…außerorts 240 Euro
61 – über 70 km/h 480 bis 680 Euro sowie drei Monate Fahrverbot
…außerorts 440 bis 600 Euro sowie bei 61 – 70 km/h nur zwei Monate Fahrverbot
Handy am Steuer>
Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage 60 Euro
Falschparken
Parken auf Geh- und Radwegen 20 Euro
Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven 15 Euro
Parken im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot 15 Euro
Parken vor Feuerwehrzufahrten 35 Euro
…bei zusätzlicher Behinderung 65 Euro
Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz 35 Euro
Parken auf Sperrflächen 25 Euro
Alkohol am Steuer
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 – 1,09 ‰ 600 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
bei Eintrag eines vorherigen Alkoholverstoßes 1000 Euro und drei Monate Fahrverbot
bei Eintrag zweier vorheriger Alkoholverstöße 1500 Euro und drei Monate Fahrverbot
eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und mehr ist keine Ordnungswidrigkeit mehr und wird als Straftat geahndet
Überfahren einer roten Ampel
Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 90 Euro
Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt mit Gefährdung 200 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt mit Sachbeschädigung 240 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase 200 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
...mit Gefährdung 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
…mit Sachbeschädigung 360 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
Abstandsverstoß
Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h 25 Euro
…mit Gefährdung 30 Euro
... mit Sachbeschädigung 35 Euro
Abstandsverstoß mit mehr als 80 km/h und weniger als 5/10 des halben Tachowerts 75 Euro
Abstandsverstoß mit mehr als 80 km/h und weniger als 1/10 des halben Tachowerts 320 Euro sowie drei Monate Fahrverbot bei Tempo > 100 km/h
Abstandsverstoß mit mehr als 130 km/h und weniger als 5/10 des halben Tachowerts 100 Euro
mehr als 130 km/h und weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 Euro sowie drei Monate Fahrverbot
Überholverstoß
im Überholverbot allgemein 70 Euro
mit Gefährdung des Gegenverkehrs und unklarer Verkehrslage 250 Euro sowie ein Monat Fahrverbot
rechts überholen außerorts 100 Euro